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Allgemeine Vertragsbedingungen der BauSach GmbH ( Stand 01/2018)

 

I.) Allgemeines:

Sämtliche Aufträge werden nur Aufgrund nachstehender Allgeneiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt Abweichende Vereinbarungen der Handelsvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

II.) Vertragsabschluss:

  1. 1) Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend
  2. 2) Soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt hat die Auftragnehmerin Frist zur Annahme der Bestellung von 3 Wochen.
  3. 3) Handelsvertreter haben keine Abschlussvollmacht.

III.) Preise:

III. 1) Für die Aufträge gelten die in den Verträgen und Auftragsbestätigungen der Auftragnehmerin  genannten Preise.

III. 2) Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden sie vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.

III. 3) Für Verträge  mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich die Preise der Auftragnehmerin netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

IV.) Lieferung:

  1. 1) Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht zu seinen Lasten.
  2. 2) Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmerin im Einzelfall zumutbar ist.
  3. 3) Türen die mit Zylinderschloss oder Drückergarnituren gewünscht werden, können nur in nicht flächenbündiger Ausführung geliefert werden.
  4. 4) An Nichtkaufleute erfolgt die Lieferung an den angegebene Ort im Inland. Für Kaufleute wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, an den Ort der Hauptniederlassung geliefert.
  5. 5) Kunststoff- Fenster und Elemente werden innerhalb ca. 10 Wochen nach schriftlichem Abruf, nicht jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert.

Gerät die Auftragnehmerin mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber zu  Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich  eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist., es sei denn die Fristsetzung ist wegen ernsthafte rund endgültiger Leistungsverweigerung der Auftragnehmerin oder Nichteinhaltung vertraglich als zwingend vereinbarter Fristen oder Termine an deren Einhaltung der Fortbestand des Vertrages geknüpft worden ist oder wegen besonderer Umstände unter Berücksichtigung  der beidseitigen Interessen nach § 323 BGB entbehrlich.

V.) Vertragsrücktritt

V.1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB oder tritt der Auftraggeber mit EInverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandenen Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.

V.2) Gleiches gilt für  den Fall der Kündigung oder den Rücktritt durch die Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber durch das unterlasse einer Mitwirkungshandlung, wie etwa dem Abruf der Werkleistung in Verzug der Annahme kommt.

V.3) Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch zu verlangen.

V.4) Wird erst beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Wiese nicht möglich ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sei denn, das Leistungshindernis wäre für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsabschluss erkennbar gewesen oder der Auftragnehmerin  oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob Verletzung einer sonstigen vertraglichen Nebenpflicht zur Last.

VI.) Zahlung:

VI.1) Zahlungen sind bei Lieferungen mit Einbau sofort nach erfolgtem Einbau, bei Lieferung ohne Einbau sofort  nach Auslieferung rein netto an die Auftragnehmerin zu leisten.

 VI.2) Handelsvertreter und Bauhandwerker sowie Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn Sie legen eine schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin vor.

V.3) Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn Sie ausdrücklich vereinbart sind.

VII.) Eigentumsvorbehalt:

VII.1) Die Ware bleibt bis zum Einbau Eigentum der Auftragnehmerin. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich.

VII.2) Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung  sicherungshalber im Voraus an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder der zedierten Forderungen durch Dritte sind sofort anzuzeigen.

VIII.) Gewährleistung und Garantie

VIII.1) Die Auftragnehmerin übernimmt während der 5 –jährigen gesetzlichen Gewährleistung nach § 634a BGB eine 10-jährige Garantie für die Mangelfreiheit ihrer Erzeugnisse.

VIII.2) Die Auftragnehmerin verpflichte sich alle innerhalb der Garantiezeit auftretenden Mängel ihrer Erzeugnisse kostenfrei nachzuerfüllen, wenn rechtzeitig Mängelrüge bei ihr eingeht und der angezeigte Mangel nicht durch den Auftraggeber oder höhere Gewalt verursacht ist.

VIII.3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine als Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin zum Bestandteil eines Gebäudes gewordene Einbauleistung Gegenstand seiner Mängelrüge ist, innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist des § 634a BGB nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

VIII.4) Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden, sofern nicht lediglich Lieferung ohne Montage an den Verbraucher erfolgt ist.

VIII. 5) Wiederverkäufer verpflichten sich, die gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen auf keinen Fall weiterverarbeitet odermontiert werden. Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingerichteten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen oder dergleichen) ergeben.

IX.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist soweit zulässig 08056 Zwickau.

X.) Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucherschlitu8ngsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz.

 

Zusätzliche Montagebedingungen:

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung und kommt er dadurch in Verzug  der Annahme, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen,
  2. Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.
  3. Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Türöffner sowie Rollladenmotoren werden durch den Auftraggeber hergestellt.
  4. Desgleichen sind horizontale und vertikale Isolierungen im Anschlussbereich zwischen bodentiefen Elementen und Plattenbelag von Balkonen und Terrasse kundenseitig wiederherzustellen.